AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Kresse & Discher GmbH, Marlener Straße 2, 77656 Offenburg, Handelsregister Freiburg HRB 471499, UstID DE162310786, vertreten durch deren Geschäftsführer Heike Discher, Benjamin Discher und Dr. Stephan Tiersch (im Folgenden: Kresse & Discher) abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang widerspricht. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, Kresse & Discher stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

Der Auftraggeber erklärt sich spätestens durch die Entgegennahme der Lieferung oder Inanspruchnahme der Leistung mit den auf bereits bei Vertragsschluss hingewiesenen und der somit verbundenen Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB mit diesen einverstanden.

Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge bedürfen der Textform.

Kresse & Discher ist berechtigt, diese AGB zu ändern, indem sie den Auftraggeber in Textform über die Änderung informiert. Die Änderungen treten einen Monat nach Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zuungunsten des Auftraggebers kann dieser die Verträge binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Kündigt der Auftraggeber nicht, wird die Änderung ihm gegenüber mit Ablauf der Monatsfrist wirksam.

1. Vertragsschluss

1.1 Ein Vertrag kommt zu Stande, wenn Kresse & Discher eine Bestellung oder einen Auftrag des Auftraggebers bestätigt oder die beauftragte Leistung ausführt. Angebote von Kresse & Discher erfolgen in Schriftform oder in Textform per E-Mail. Sofern nichts anderes angegeben wird, hält sich Kresse & Discher an ihre Angebote, 60 Tage lang vom Datum des Angebots an, gebunden. Die Annahme des Auftraggebers soll schriftlich oder in Textform erfolgen.

1.2 Kresse & Discher behält sich Änderungen durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingter Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor.

1.3 Zusicherungen von Eigenschaften, von speziellen Einsatz- und Anwendungsmöglichkeiten, Lieferungen und Leistungen, werden erst durch Bestätigung von Kresse & Discher verbindlich.

2. Leistungserbringung

3. Leistungsänderungen

3.1 Der Auftraggeber kann bis zum Zeitpunkt der Auslieferung jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für Kresse & Discher technisch umsetzbar, durchführbar und zumutbar sind. Kresse & Discher prüft Änderungsverlangen innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang und teilt dem Auftraggeber das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen des Projektzeitplans in Form eines verbindlichen Angebots mit, welches auch in Textform per E-Mail erfolgen kann. Der Auftraggeber trägt die Kosten die sich aus einer Änderung oder Ergänzung ergeben.

3.2 Der Auftraggeber wird das Angebot innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang prüfen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Kresse & Discher hat sämtliche Arbeitsergebnisse an die Änderungen anzupassen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien das Projekt unverändert fortsetzen.

3.3 Soweit diese Änderung einen Mehraufwand bedingt, werden die Vertragsparteien die getroffene Vergütungsvereinbarung anpassen. Ist eine solche Vereinbarung nicht erzielbar, steht dem Auftraggeber ein Recht zur Kündigung dieses Vertrags zu. Die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistung oder Teilleistung wird dem Auftraggeber berechnet und ist entsprechend zu vergüten.

3.4 Kresse & Discher wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Auftraggeber weist Kresse & Discher an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt Kresse & Discher dies dem Auftraggeber unverzüglich mit.

4. Fremdleistungen

4.1 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung von Kresse & Discher abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, Kresse & Discher im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

4.2 Kresse & Discher ist auch ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen (z.B. Freelancer oder Subunternehmer) im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen und insbesondere Freigaben zu erteilen und Liefertermine zu vereinbaren.

5. Leistungsort

Leistungsort ist der Sitz von Kresse & Discher, sofern nichts anderes vereinbart ist.

6. Fristen

6.1 Verbindliche Ausführungsfristen werden in den Einzelverträgen bzw. im Angebot von Kresse & Discher bestimmt.

6.2 Erkennt Kresse & Discher, dass die Ausführungsfristen (teilweise) nicht eingehalten werden können, hat Kresse & Discher den Auftraggeber hiervon unter Angabe von Gründen zu benachrichtigen und die voraussichtliche Unterbrechungsdauer mitzuteilen. Ist die Dauer der Unterbrechung wesentlich und für den Auftraggeber nicht hinnehmbar, kann dieser den Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall sind die anzurechnenden Leistungen zu vergüten.

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

7.1. Der Auftraggeber hat die Leistungen von Kresse & Discher in jeder Phase durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Leistungen notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten, Computerprogramme und sonstige Mittel zur Verfügung stellen und, soweit erforderlich, Kresse & Discher zu seinen Geschäftszeiten den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und Rechnern ermöglichen (ggf. per Fernzugriff „remote“), soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist.

7.2 Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten. Sie sind in die Lage zu versetzen, alle das Projekt betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Auftraggeber stellt darüber hinaus diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung des Projekts jeweils notwendig sind.

7.3 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann Kresse & Discher dadurch ihre Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der für die Erbringung der jeweiligen Leistung festgelegte Zeitraum und die etwaig entstandenen Mehrkosten kann Kresse & Discher dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

8. Abnahme

8.1 Einer förmlichen Abnahmeerklärung des Auftraggebers gegenüber Kresse & Discher bedarf es für die Abnahme der erbrachten Leistungen nicht, es sei denn dies ist in Einzelverträgen vorgesehen.

8.2 Die von Kresse & Discher erbrachten Leistungen gelten im Übrigen als vom Auftraggeber abgenommen, wenn Kresse & Discher dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung mitgeteilt hat und der Auftraggeber daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung der Leistung, die Abnahme erklärt oder die Abnahme schriftlich verweigert, oder der Auftraggeber die fertig gestellte Leistung oder Teile davon verwendet.

8.3 Die Abnahme darf nur bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln verweigert werden. Die Verweigerung der Abnahme hat schriftlich gegenüber Kresse & Discher zu erfolgen. In der Abnahmeverweigerung müssen die Gründe, weshalb die Abnahme verweigert wird, so genau beschrieben werden, dass es Kresse & Discher möglich ist den Mangel aufzufinden und diesen gegebenenfalls beheben zu können.

9. Haftung

9.1 Kresse & Discher haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, sowie im Umfang einer von Kresse & Discher übernommenen Garantie.

9.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von Kresse & Discher der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Dies gilt auch für den entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Ziffer 11 bleibt hiervon unberührt.

9.3 Eine weitergehende Haftung von Kresse & Discher besteht nicht.

9.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Kresse & Discher.

9.5 Kresse & Discher übernimmt keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden aufgrund technischer Probleme, Serverausfall, Datenverlust, Übertragungsfehler, Datenunsicherheit oder sonstiger Gründe, insbesondere solcher, die in den Verantwortungsbereich von (Social-Media-)Plattformen fallen, es sei denn, Kresse & Discher kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.

9.6 Der Auftraggeber trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit sämtlicher von Kresse & Discher zur Verfügung gestellter Arbeitsergebnisse. Das gilt insbesondere dann, wenn diese gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Von dieser Regelung umfasst sind außerdem durch oder mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erzeugten Arbeitsergebnisse. Kresse & Discher wird jedoch auf rechtliche Risiken hinweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, vgl. dazu Ziffer 2.4.. Der Auftraggeber stellt die Kresse & Discher von Ansprüchen Dritter frei, wenn Kresse & Discher trotz Mitteilung rechtlicher Bedenken auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat. Erachtet Kresse & Discher für eine durchzuführende Maßnahme eine rechtliche Prüfung durch einen außenstehenden sachkundigen Dritten für erforderlich, so trägt nach Absprache mit Kresse & Discher die Kosten hierfür der Auftraggeber.

9.7 Für in Werbemaßnahmen enthaltener Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers haftet Kresse & Discher nicht. Kresse & Discher haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

10. Sachmängel

10.1 Für Mängel haftet Kresse & Discher nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 Für Inhalt, den der Auftraggeber bereitstellt, ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich. Insbesondere ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Inhalt auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.

10.3 Soweit Kresse & Discher Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber erbringt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die angelieferten Gegenstände bzw. Arbeitsergebnisse unverzüglich zu untersuchen und evtl. Mängel unverzüglich zu rügen. Mit der Anlieferung bei dem Auftraggeber geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

10.4 Soweit es sich bei den Leistungen von Kresse & Discher um kauf- oder werkvertragliche Leistungen handelt, übernimmt Kresse & Discher die Gewährleistung für die vereinbarte Beschaffenheit für die Ware bzw. das Werk nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. bzw. §§ 633 ff. BGB.

11. Gewährleistungsfrist

Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme, bei trennbaren und abschließend prüfbaren Teilleistungen mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung mit Wirkung für diese.

12. Höhere Gewalt

Kresse & Discher ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich von Leitungsgebern, sonstige technische Störungen, auch wenn diese Umstände im Bereich von Unterauftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Subunternehmern oder bei von Kresse & Discher autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern auftreten. Der Auftraggeber stellt Kresse & Discher diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Schadensersatz oder sonstige Ansprüche ergeben sich für den Auftraggeber bei nicht durch Kresse & Discher zu verantwortenden Ausfällen nicht.

13. Vergütung

13.1 Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug und richten sich nach dem jeweiligen Angebot. Kresse & Discher rechnet die von ihr erbrachten Arbeitsstunden auf jede angefangenen 15 Minuten (1/4 Stunden) ab.

13.2 Die Vergütungen sind mit Erbringung der Leistung durch Kresse & Discher fällig. Rechnungen von Kresse & Discher sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so betragen die Verzugszinsen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

13.3 Bei Dauerschuldverhältnissen rechnet Kresse & Discher vierteljährlich im Voraus ab, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart.

13.4 Die Rechnungsstellung durch Kresse & Discher erfolgt auf elektronischem Weg per E-Mail. Nur auf Anforderung wird Kresse & Discher die Rechnung postalisch versenden.

13.5 Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Auftraggebers, z. B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen etc. werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und soweit möglich mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet. Sollte dies nicht möglich sein, wird Kresse & Discher den entsprechenden Betrag rückerstatten.

14. Eigentumsvorbehalt

Bis zu der vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt die von Kresse & Discher realisierte Lieferung oder Leistung Eigentum von Kresse & Discher. Wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät, kann Kresse & Discher unbeschadet sonstiger Rechte den gelieferten Gegenstand zur Sicherung ihrer Rechte zurücknehmen, wenn sie dies dem Kunden angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

15. Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Kresse & Discher geschlossenen Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit Kresse & Discher geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von Kresse & Discher ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

16. Rechteeinräumung / Nutzungsrechte

16.1 Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt und verbleiben bei der Kresse & Discher. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Kresse & Discher weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

16.2. Kresse & Discher räumt dem Kunden die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung von Kresse & Discher. Weitergehende Rechteeinräumungen bedürfen einer individuell zu treffenden Abrede und sind gesondert zu vergüten. Kresse & Discher bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Die Nutzungsrechte gehen auf den Kunden erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

16.3 Die Rechteeinräumung von 16.2 setzt voraus, dass die von Kresse & Discher erzeugten Arbeitsergebnisse urheberrechtlich schutzfähig sind. Dies ist bei rein KI-generierten Inhalten ggf. nicht der Fall. Dem Kunden können in diesem Fall keine eigenen Nutzungsrechte eingeräumt werden.

16.4 Kresse & Discher ist berechtigt die Leistungsergebnisse zu branchenüblichen Referenzzwecken – z.B. auf ihrer Internetseite – zu verwenden, solange der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht. Des Weiteren verbleiben Belegexemplare von haptischen Medien und Printexemplaren zu Referenz- und Archivierungszwecken sowie zur Qualitätssicherung (z.B. Farbabgleich) bei Kresse & Discher.

17. Bildbeschaffung / Druckaufträge

17.1 Wenn Kresse & Discher für den Kunden Bilder kauft oder einer Druckerei Druckaufträge erteilt oder in anderer Weise mit Dritten für den Kunden kontrahiert, ist Kresse & Discher gegenüber der Bildagentur oder der Druckerei oder weiteren Dritten lediglich als Vermittler tätig, sofern nicht anders vereinbart. Durch Verträge mit solchen Organisationen bzw. Unternehmen wird ausschließlich der Kunde berechtigt und verpflichtet.

17.2 Ferner übernimmt Kresse & Discher keine Gewähr für Qualität und Beschaffenheit der fertigen Produkte von Druckereien.

18. Vertraulichkeit / Referenz

Der Auftraggeber und Kresse & Discher verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen vor, während und nach der Vertragsdurchführung zugänglich werdenden Informationen nach Maßgabe des GeschGehG geheim zu halten, die als vertraulich bezeichnet werden, und ihre Mitarbeiter bzw. Berater entsprechend zu verpflichten, sowie über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

19. Datenschutz/Datensicherheit

19.1 Der Auftraggeber und Kresse & Discher verpflichten sich wechselseitig datenschutzrechtliche Vorschriften zu beachten. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter nach Maßgabe der DSGVO auf die Einhaltung des Datengeheimnisses.

19.2 Soweit sich Kresse & Discher zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritter bedient, ist Kresse & Discher berechtigt, die Informationen offen zu legen, wenn dies für die Leistungserbringung erforderlich ist.

20. Allgemeine Bestimmungen

20.1 Änderungen oder Erweiterungen der vereinbarten Leistungen bedürfen getrennter Vereinbarung und sind kostenpflichtig und erfordern ein separates Angebot.

20.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

20.3 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit vereinbar, der Geschäftssitz des Anbieters.

20.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

20.5 Kresse & Discher weist darauf hin, dass die für die künstlerische Tätigkeit von Kresse & Discher vereinbarte Vergütung Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abführung des Kunden an die Künstlersozialkasse ist.

Offenburg, 26.01.2025